Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und für Brandschutz erhalten für ihre Leistungen eine Gebühr (§ 38 BauPrüfVO M-V).
Die Abrechnung der Gebühren für die bautechnische Prüfung erfolgt auf Grundlage der
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure,
Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen
(Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V) vom 14. April 2016
(aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe: 06.11.2024).
BauPrüfVO M-V
Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 39 Absatz 1) und der Bauwerksklasse (§ 39 Absatz 2). Die Höhe der Gebühr ermittelt sich nach § 41 Absatz 1 bis 6 der BauPrüfVO M-V.
Wird der Prüfingenieur durch die untere Bauaufsichtsbehörde beauftragt, ist die Prüfgebühr Bestandteil der Genehmigungsgebühr für das Bauvorhaben und wird über die Behörde abgerechnet.