Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Artikel 2)
Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands obliegt das Bauordnungsrecht als Teil des öffentlichen Baurechts den Bundesländern.
Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer.
In Mecklenburg-Vorpommern werden diese Grundlagen in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) geregelt.
LBauO M-V
Kernstück aller Bauordnungen ist gemäß §3 der Musterbauordnung (MBO) die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Auf Grundlage der Landesbauordnung M-V gilt entsprechend § 59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.
Sämtliche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in der aktuellen Fassung auf der Internetseite des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung unter folgendem Link zusammengestellt:
Ministerium für Inneres - Bauordnungsrecht
Im Bereich des privaten und gewerblichen Hochbaus hat die LBauO M-V höchste Priorität.
Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.